Individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
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Während der Schwangerschaft schützt das Mutterschutzgesetz die werdende Mutter und das Ungeborene in Bezug auf das Arbeitsrecht. So ist dort zum Beispiel verankert, dass sechs Wochen vor und in der Regel acht Wochen nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot (auch als Mutterschutzzeit bezeichnet) gilt. Darüber hinaus gibt es noch generelle Beschäftigungsverbote und individuelle Beschäftigungsverbote.
Die generellen Beschäftigungsverbote gelten in bestimmten Situationen, zum Beispiel wenn die Frau ständig mit gefährlichen Chemikalien arbeiten muss. Sie gelten unabhängig davon, wie es der Frau und dem Ungeborenen geht. Individuelle Beschäftigungsverbote werden hingegen nur ausgesprochen, wenn die betroffen Frau oder das Ungeborene geschützt werden müssen. Sie werden also immer nur nach Prüfung der individuellen Situation von Mutter und Kind ausgesprochen.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird immer dann ausgesprochen, wenn bei einer weiteren Beschäftigung der Frau entweder die Gesundheit oder das Leben von Mutter oder Ungeborenen in Gefahr sind. Das kann zum Beispiel eintreten, wenn ein starkes Risiko einer Frühgeburt besteht, bei Mehrlingsschwangerschaften, Risikogeburten oder wenn eine Muttermundschwäche vorliegt. Wichtig ist zu beachten, dass die vorgenannten Probleme nicht zwangsläufig zu einem Beschäftigungsverbot führen, sondern es muss immer auf die konkrete Situation von Mutter und Ungeborenem geschaut werden.
Liegt ein Grund für ein individuelles Beschäftigungsverbot vor, dann stellt der Arzt ein entsprechendes Attest aus. Dieses muss dann von der Schwangeren beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Das Attest kann sowohl vom behandelnden Gynäkologen oder der Gynäkologin ausgestellt werden, aber auch von jedem anderen allgemein praktizierenden Arzt oder Ärztin.
Auf die Umstände kommt es an
Ein individuelles Beschäftigungsverbot gleicht nicht unbedingt dem anderen. Gerade weil die Atteste auf die konkrete Situation abstellen, kann das in ihnen angeordnete Beschäftigungsverbot auch unterschiedlich aussehen. In dem Attest kann zum Beispiel angeordnet werden, dass die Frau bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen darf, sodass die Frau weiterhin arbeiten kann, nur eben anders eingesetzt werden muss. Es kann aber auch sein, dass durch das Beschäftigungsverbot die Arbeitszeit eingeschränkt wird. So kommt es vor, dass der Arzt anordnet, dass die Frau nur noch zu 50 % arbeiten darf. Es ist aber auch möglich, dass in dem Attest steht, dass die Frau gar nicht mehr arbeiten darf.
Auch in Bezug auf die Dauer des Attestes gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Geht der Arzt davon aus, dass das vorliegende Problem eher temporär ist, wird er das Beschäftigungsverbot auf einen bestimmen Zeitraum, zum Beispiel 4 Wochen begrenzen. Nur wenn ganz klar ist, dass sich das individuelle Problem während der gesamten Schwangerschaft nicht ändern wird, wird das individuelle Beschäftigungsverbot in manchen Fällen für die gesamte restliche Schwangerschaft ausgestellt. Ist das Beschäftigungsverbot zeitlich befristet, kann es auch verlängert werden.
Egal in welchem Umfang ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt wird, die Frau muss vom Arbeitgeber auch weiterhin ihren vollen Lohn erhalten. Anders als bei einer Krankschreibung gilt dies auch nach dem Ablauf von 6 Wochen.